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Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) ist beschlossene Sache

Das LVRG ist beschlossene Sache. Ziel ist die Stabilisierung der Lebensversicherer. Millionen von Kunden sollen sich auch künftig auf die Leistungszusagen verlassen können. Die Neuregelungen stärken die Solidität der Lebensversicherung. Sie sind damit im Sinne der Versichertengemeinschaft.

 Änderungen im Überblick:

Neuregelung der Bewertungsreserven

Versicherer dürfen von den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere einen sogenannten Sicherungsbedarf abziehen. Am verbleibenden Betrag müssen Versicherte beteiligt werden. Regelungen zu Bewertungsreserven auf andere Anlagen wie Aktien und Immobilien bleiben unverändert.

Ein Sicherungsbedarf entsteht, wenn der garantierte Rechnungszins höher ist als der voraussichtlich zukünftig mit sicheren Kapitalanlagen erzielbare Zins. Er entsteht daher vor allem bei niedrigen Zinsen am Markt. Das Gesetz soll die Auszahlung von Geld verhindern, welches zur Sicherung der Garantien erforderlich ist.

Die für 2014 bereits zugesagte Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven erhalten Kunden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes. Zum Ende des Jahres wird der Vorstand die Höhe dieser Sockelbeteiligung für 2015 neu festlegen. Der variable Spitzenanteil an den Bewertungsreserven, der die Sockelbeteiligung übersteigt, könnte direkt nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt sinken oder entfallen.

Absenkung des Garantiezinses

Der Höchstrechnungszins auf den Sparanteil sinkt mit der neuen Tarifgeneration zum 1.1.2015 von derzeit 1,75 auf 1,25 Prozent. Hinzu kommt die Überschussbeteiligung, die jährlich neu festgesetzt wird.

Änderung der Beteiligung an Risikoüberschüssen

Kunden sind ab dem kommenden Jahr an den so genannten Risikoüberschüssen zu mindestens 90 Prozent beteiligt. Bisher waren es mindestens 75 Prozent. Risikoüberschüsse zählen neben Kostenüberschüssen und Kapitalerträgen zu den drei Quellen der Überschussbeteiligung. Die Neuregelung gilt für Alt- und Neukunden.

Renditekennziffer

Die effektive Kostenbelastung ist ab dem 1.1.2015 in einer Kennzahl auszuweisen. So lässt sich ablesen, wie sich Kosten auf die Rendite des Vertrages auswirken. Neben laufenden Kosten werden dabei auch alle einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt. Bei fondsgebundenen Produkten auch die Fondskosten. Die neue Renditekennziffer führt zu mehr Transparenz. ERGO entschied sich bereits frühzeitig für diesen Weg bei den neuen Produkten ERGO Rente Garantie und ERGO Rente Chance. Ein separater Ausweis der Provisionen erfolgt nicht. Dieser war ursprünglich im Gesetzentwurf geplant.

Absenkung des Höchstzillmersatzes

Der Höchstzillmersatz sinkt zum Jahreswechsel von 40 auf 25 Promille. Damit können Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit bilanziell nur noch geringer eingerechnet werden. Laufende Kosten des Vertrags werden sich hierdurch in den meisten Fällen erhöhen. Der Gesetzgeber verspricht sich dadurch verbesserte Rückkaufwerte wie auch auf Dauer sinkende Abschlusskosten.

Ausschüttungssperre

Lebensversicherer dürfen nur noch Kapital an die Aktionäre ausschütten, wenn alle Garantieverpflichtungen erfüllt werden können. Davon ausgenommen sind Unternehmen wie ERGO, die zu einer Muttergesellschaft gehören und mit ihr einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen haben.